Baurecht

Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht kann auf nicht weniger als 10 Jahre und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden.

Bedingung

Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem gewissen Umstand abhängig gemacht wird.

Befristung

Befristung ist eine von den Parteien angeordnete zeitliche Beschränkung eines Rechtsverhältnisses, sodass ein Recht mit einem bestimmten Zeitpunkt beginnt oder endet. Zum Unterschied von der Bedingung steht bei der Befristung fest, dass der Zeitpunkt kommen wird.

Beglaubigung

Die Beglaubigung ist die Bestätigung einer Amtsperson (Notar, Gerichtsbediensteter, Legalisator) über die Echtheit einer Unterschrift. Weiters kann dadurch die Übereinstimmung von vervielfältigten Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original bestätigt werden.

Besondere Vorschriften gelten für die Beglaubigung von im Ausland errichteten Urkunden, die zusätzlich zu der o. a. Bestätigung noch von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder von der inländischen Vertretungsbehörde des betreffenden Staates „überbeglaubigt“ werden müssen.

Besachwalterung

(siehe Sachwalterschaft)

Besichtigungsschein

Der Besichtigungsschein ist ein Formular, auf dem der Kunde eines Immobilienmaklers diesem gegenüber bestätigt, dass er ein ihm von diesem namhaft gemachtes Objekt besichtigt hat und sich für den Fall des Abschlusses des entsprechenden Rechtsgeschäftes zur Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision verpflichtet.

Die Unterfertigung dieses Besichtigungsscheines stellt kein Anbot zum Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes dar, weshalb dadurch auch keine Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrages erwächst.

Bestandsvertrag

Inhalt eines Bestandsvertrages ist die – befristete oder unbefristete – Überlassung des Gebrauches einer beweglichen oder unbeweglichen unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt.

Das ABGB unterscheidet zwischen dem Mietvertrag (entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch) und dem Pachtvertrag (entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung). Auf bestimmte Mietverhältnisse sind die Sonderregelungen des Mietrechtsgesetzes ganz oder teilweise anzuwenden.

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