Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist das beschränkte dingliche Recht, eine fremde Sache (eine bewegliche Sache oder eine Liegenschaft) zu nutzen; Der Eigentümer der gegenständlichen Sache ist zur Duldung dieser Benützung, der Servitutsberechtigte zur möglichst schonenden Rechtsausübung verpflichtet.
Man unterscheidet
-) persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten) wie das Wohnrecht, Fruchtgenussrecht oder Gebrauchsrecht und
-) Grunddienstbarkeiten (Realservituten) wie das Wegerecht, Weiderecht, Recht eine Leitung über eine/unter eine Liegenschaft zu führen etc.
Grunddienstbarkeiten bedürfen zu ihrer Durchsetzung gegenüber jedermann der Eintragung ins Grundbuch. Das Grundstück, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit einverleibt ist, nennt man die „herrschende Liegenschaft“, das andere Grundstück die „dienende Liegenschaft“.
Dingliches Recht
Ein dingliches Recht ist ein solches, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedermann wirksam ist (z. Bsp. Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Dienstbarkeit)
Dissens
Eine Dissens liegt vor, wenn zwei abgegebene Willenerklärungen nicht übereinstimmen und somit keine Einigung vorliegt.