Eigentum
Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, welches dem Eigentümer grundsätzlich unbeschränkte Herrschaft einräumt.
Der Eigentümer kann allerdings durch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen in seinem Verfügungsrecht eingeschränkt werden.
Einantwortung
Die Einantwortung ist die förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde) bei Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchgesetz kennt die Eintragungsarten Einverleibung, Vormerkung, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen.
* Einverleibungen (Intabulation, Extabulation) bewirken die sofortige unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Löschung von Rechten.
* Vormerkungen bewirken die bedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Löschung von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen.
* Anmerkungen begründen, übertragen, beschränken oder löschen keine grundbücherlichen Rechte, sondern geben i.d.R. bereits bestehende Rechtsverhältnisse wieder; Sie können allerdings Rang wahrende Wirkung haben (wie z. Bsp. die Anmerkung der Rangordnung für den beabsichtigten Verkauf.)
* Ersichtlichmachungen (z. Bsp. von Adressen) dienen der bloßen Information.