Fruchtgenussrecht
(siehe Dienstbarkeit)
Der Fruchtnießer hat das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (z. Bsp. Ernte landwirtschaftlicher Produkte, Vermietung einer Wohnung).
Fruchtgenussrecht
(siehe Dienstbarkeit)
Der Fruchtnießer hat das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (z. Bsp. Ernte landwirtschaftlicher Produkte, Vermietung einer Wohnung).