Mietvertrag
Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. (Siehe auch Bestandsvertrag)
Miteigentum
Ein Miteigentum besteht, wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Sache zu ideellen Anteilen sind; Das heißt, dem einzelnen gehört kein realer Teil, sondern es bezieht sich sein Anteilsrecht auf die ganze Sache. Diese Anteile werden jeweils in einem Bruchteil (Quote) ausgedrückt. Die gemeinschaftlichen Nutzen und Lasten der Sache werden nach dem Verhältnis der Anteile bestimmt, über die Verwaltung entscheidet die Mehrheit (abweichende Regelungen können jedoch getroffen werden); Außerordentliche Maßnahmen (z. Bsp. Verpfändungen oder Verkauf der ganzen Sache) bedürfen der Einstimmigkeit (§§ 835 ABGB).
Über seinen ideellen Anteil alleine kann hingegen jeder Miteigentümer selbständig verfügen.
Eine besondere Form des Miteigentums stellt das Wohnungseigentum dar.