Veräusserungs- und Belastungsverbot

Ein Veräusserungs- und Belastungsverbot kann hinsichtlich einer Liegenschaft durch vertragliche Vereinbarung, durch richterliche Verfügung oder aus dem Gesetz heraus (z. Bsp. Wohnbauförderungsgesetze) begründet werden.

Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, macht es die Veräußerung oder die Belastung der Liegenschaft unmöglich – einverleibt werden kann es allerdings nur zu Gunsten von nahen Angehörigen (nämlich zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl oder Pflegekinder oder deren Ehegatten).

Verkürzung über die Hälfte

Eine Verkürzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragspartner wertmäßig weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragspartner als Gegenleistung erbracht hat. Für die Beurteilung der Relation ist der „gemeine Wert“ des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Der benachteiligte Vertragspartner kann das Rechtsgeschäft anfechten und dessen Aufhebung verlangen, der andere Vertragspartner kann sich aber durch Aufzahlung auf den Marktpreis befreien.

Dieses Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Es gilt allerdings nicht unter Kaufleuten, bei Bezahlung eines „Liebhaberpreises“ und beim Erwerb in einer gerichtlichen Zwangsversteigerung.

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht begründet die Verpflichtung des Eigentümers einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, diese vor einem Weiterverkauf dem Vorkaufsberechtigten zur Einlösung anzubieten

Der Berechtigte kann durch bloße Erklärung zu den gleichen Bedingungen in den ihm angezeigten Vertrag eintreten. Die Überlegungsfrist hiezu beträgt bei beweglichen Sachen 24 Stunden und bei unbeweglichen Sachen 30 Tage.

Ein übergangener Vorkaufsberechtigter hat Anspruch auf Schadenersatz; Bei verbücherten Vorkaufsrechten kann kein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn nicht die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten vorliegt oder bewiesen werden kann, dass dieser die Äußerungsfrist ungenützt hat verstreichen lassen.

Vorvertrag

Der Vorvertrag ist eine Vereinbarung, künftig einen bestimmten Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen. Die wesentlichen Inhalte des Hauptvertrages müssen dabei bereits im Vorvertrag festgehalten sein.

Der Abschluss des Hauptvertrages kann nur innerhalb eines Jahres ab dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt mit Klage erzwungen werden. Weiters kann ein Vertragspartner davon absehen, wenn sich wesentliche Umstände erheblich geändert haben.

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